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   VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21   

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VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21 (https://dejure.org/2022,6893)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.01.2022 - 4 K 187/21 (https://dejure.org/2022,6893)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 4 K 187/21 (https://dejure.org/2022,6893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorlagebeschluss; Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags bei addierter Arbeitszeit der Eltern von weniger als der eines Vollzeitbeschäftigten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Eine Rechtfertigung liege nicht in den im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) genannten sozialpolitischen Gründen.

    Hieran ändere auch das Vorbringen zur tatsächlichen Betreuung unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2003 (2 BvR 1476/01) nichts.

    Gleiches gilt für den Nichtannahmebeschluss der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 (vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris) sowie für den Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris).

    Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags nur einmal zu gewähren sei und zwar an denjenigen, der die die Betreuung tatsächlich übernommen habe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.).

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - juris Rn. 9).

    (2) Dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ohne Addition der beiden Arbeitszeiten aufgrund der Anknüpfung an das Kindergeld - welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 9; vgl. a. Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2020 - 1 BvR 2297/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07 -, NVwZ-RR 2009, 607 f.) - gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich und fernliegend.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Auszahlung an den vorrangig Kindergeldberechtigten Folgendes ausgeführt (Nichtannahmebeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 -, juris Rn. 8 f.):.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; stRspr).

    Sie ist aber Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; stRspr).

    Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt.

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).

    Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 114, 258 ); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).".

    Hieran vermag auch der grundsätzlich weite Spielraum des Besoldungsgesetzgebers nichts zu ändern; der Gesetzgeber ist mithin in seinem Gestaltungsspielraum dahingehend beschränkt, dass es eines sachlichen Grundes für eine etwaige Ungleichbehandlung bedarf (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 ):.

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1985 eine Vorlage zur vergleichbaren Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Ehegatten, die beide als Beamte oder Richter im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, nach den §§ 6, 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG zusammen weniger als den vollen ehegattenbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags erhalten als für mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris).

    Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 31 ff.).

    Für die verfassungsgerichtliche Würdigung maßgebend war, dass der Gesetzgeber die Gewährung des vollen Zuschlags von der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten im öffentlichen Dienst abhängig machen durfte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 53 ff.).

    Der Familienzuschlag sowohl im Hinblick auf die Ehe als auch auf Kinder des Beamten besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 58).

    Dies galt auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 31 ff.).

    Als maßgebliches, verfassungsrechtlich unbedenkliches Unterscheidungskriterium wurde es angesehen, dass der Gesetzgeber die Gewährung des vollen Zuschlags von der Vollzeitbeschäftigung jedenfalls eines Ehegatten im öffentlichen Dienst abhängig machen durfte, da die Vollzeitbeschäftigung das maßgebliche Beschäftigungsverhältnis eines Beamten darstellte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn 53 ff.).

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Dieser Tatbestand werde allerdings - auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt seien - nur einmal berücksichtigt, indem der kinderbezogene Familienzuschlag dann nur dem Elternteil zustehe, der kindergeldberechtigt sei oder dies ohne die Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -).

    Bereits ab 1953 hatte der Ortszuschlag indes eine soziale Ausgleichsfunktion hinsichtlich der Belastungen, die mit einem unterschiedlichen Familienstand einhergingen (siehe umfassend zur historischen Entwicklung Möller , in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Einf. vor § 39 BBesG Rn. 6 ff. sowie zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Beim kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags wird dieser Effekt dadurch erreich, dass ausschließlich derjenige diesen Bestandteil erhält, der kindergeldberechtigt ist (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW) (siehe zum Vorgenannten BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9).

    Nur wenn der Besoldungsberechtigte - oder die Besoldungsberechtigten insgesamt - ein geringeres Arbeitszeitvolumen als ein Vollzeitbeschäftigter erreicht, ist es nach leistungsbezogenen Kriterien gerechtfertigt, den Familienzuschlag anteilmäßig zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 10).

    Aus der Entwicklung des Bundesbesoldungsgesetzes lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Gesetzgeber den Fall zweier Teilzeitbeschäftigten, die nicht zusammen mindestens die Vollzeitbeschäftigung erreichen, nicht im Blick gehabt hat und sich daher auch nicht bewusst für deren Ungleichbehandlung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Aufgrund dieser historischen Entwicklung legte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2005 (2 C 44.04) die Norm insoweit verfassungskonform aus, als eine Kürzung zu unterbleiben hatte, wenn die beiden Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten, ungeachtet der Voraussetzung, dass beide Ehegatten jeweils mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein müssen.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 114, 258 ); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).".

    "Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 ) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind.

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Berücksichtigt werde dabei, dass der kinderbezogene Familienzuschlag einen Beitrag zu den finanziellen Belastungen leiste, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern heraus entstünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -).

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - juris Rn. 9).

    Aus dieser familiären Zweckbindung des Familienzuschlags folgt, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten oder Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15).

    (1) Ausweislich der Begründung zur Einführung der Absätze 5 und 6 des § 40 BBesG war die Einführung der sog. Konkurrenzregelung zwar eine Sparmaßnahme (BT-Drs. 7/4127, S. 39) und stellte diese Regelung somit insoweit eine Obergrenze für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 an Familien dar, bei denen beide Elternteile bis dahin jeweils den vollen Betrag des Ortszuschlags der Stufe 2 erhielten, versuchte jedoch ihrem Sinn und Zweck nach zu verhindern, dass derselbe Bedarf für ein Kind aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (BT-Drs. 7/4127, S. 39; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 7.07 -, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Zu Eingriffen in das als Grundsatz des hergebrachten Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zu "isolierten" Eingriffen in den Kernbestand der Alimentation das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, NVwZ 2007, S. 1396, Rn. 70a) ff.):.

    "Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 ), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 ).

    Ist der Normtext klar und eindeutig, fehlt es bereits an der Auslegungsfähigkeit der Norm; mangels verschiedener Deutungsmöglichkeiten scheidet eine verfassungskonforme Auslegung aus (BFH, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 -, juris Rn. 71; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 94 ff.; vgl. a. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 62 ff.; Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, juris Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    "Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, S. 29 f.; stRspr), verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

    Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 ) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ).

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 : Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 : private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 : Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 : unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 : besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 : verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 : Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Allerdings hat die Kammer Zweifel daran, dass diese auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützte Rechtsfigur der zeitnahen Geltendmachung (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68), also der Geltendmachung im Haushaltsjahr, dem in Art. 19 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung trägt.

    "Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der bereits 1975 eingeleitete Wandel des Idealbilds des Beamten entspricht auch den heutigen gesellschaftlichen Ansichten zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Bild der Familie (zur Berücksichtigung von derzeit geltenden Wertentscheidungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 61; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 50), die eine gleichberechtigte Teilhabe, aber auch Verpflichtung beider Elternteile an der Erziehung des Kindes mit sich bringen.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
    Wird sie vom Verfassungsgerichtshof, wie von der Kammer angenommen, als mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar qualifiziert, ist der Landesgesetzgeber gehalten, die Verfassungswidrigkeit durch eine Neureglung zu beseitigen, welche der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für sie günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 -, juris Rn. 31; Burghart , in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2.2022, Art. 100 GG, Rn. 196; Müller-Terpitz , in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 61. EL Juli 2021, BVerfGG § 80 Rn. 169; zum Gestaltungsspielraum und der auch für die Klägerin womöglich negativen Behebung des Gleichheitsverstoßes BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 36 f.).

    Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 ) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ).

    Der bereits 1975 eingeleitete Wandel des Idealbilds des Beamten entspricht auch den heutigen gesellschaftlichen Ansichten zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Bild der Familie (zur Berücksichtigung von derzeit geltenden Wertentscheidungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, juris Rn. 61; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 50), die eine gleichberechtigte Teilhabe, aber auch Verpflichtung beider Elternteile an der Erziehung des Kindes mit sich bringen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18

    Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • VerfGH Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 VB 51/17

    Zur Ruhestandsaltersgrenze von Gerichtsvollziehern - Nichteinbeziehung von

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 23.07

    Sonderzahlung; Sonderzuwendung; Kürzung der Sonderzuwendung durch rechtzeitig

  • BVerfG, 15.07.1999 - 2 BvR 544/97

    Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch ReföDG Art 3 §

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerwG, 13.06.2008 - 2 C 75.07

    Kürzung der Beihilfe eines Lehrers um die Kostendämpfungspauschale -

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvL 5/05

    Vorlage des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Kürzung des Weihnachtsgeldes für

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 4 S 2289/05

    Zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter - Familienzuschlag

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19

    Ehe- und kinderbezogener Familienzuschlag als Einkommensbestandteil

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 107.07

    Familienzuschlag; kinderbezogener Anteil; Konkurrenzklausel; Tätigkeit im

  • BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch vorübergehenden Aufschub der linearen

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02

    Unzulässige, den Begründungsanforderungen nicht genügende Richtervorlage zu

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94

    Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BVerwG, 18.09.2007 - 2 B 7.07
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 802/08

    Anspruch eines im Dienst der Deutschen Telekom AG stehenden Beamten auf Gewährung

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 29.11.1967 - 2 BvR 668/67
  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 4 S 2573/19

    Gewährung des kinderbezogen Teil des Familienzuschlags für ein Stiefkind als

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 412/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

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